– Covid 19 News
- Jan, 14, 2022
- Harald Wefels
- Neuigkeiten
Liebe Mitglieder/innen,
die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 tritt am 13. Januar 2022 in Kraft (Gültigkeit bis einschließlich 9. Februar 2022).
Die vollständige CoronaSchVO finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2022-01-11_coronaschvo_vom_11.01.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf
Für den Sport gibt es einige Neuerungen bzw. Klarstellungen:
· Für die Sportausübung in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G-Plus, aber der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) oder eine zuletzt festgestellte Infektion mittels PCR-Test ersetzt den zusätzlichen Test (vgl. § 4 Abs. 3 CoronaSchVO)
· Für Teilnehmer des Trainings- und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports, die über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies gilt sowohl für den Innen-als auch Außenbereich (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1)
· Für Zuschauer gilt sowohl im Innen-als auch Außenbereich die „2G-Regelung“ (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO). Überregionale Großveranstaltungen dürfen auch wieder mit Zuschauer stattfinden. Weitere Regelungen zur Höchstgrenze und Stehplatznutzung sind in § 4 Abs. 5 zu finden
· Besondere Regelungen zu ÜbungsleiterInnen, TrainerInnenn u. a., die entsprechende sportliche Angebote ausführen, finden Sie unter § 4 Abs. 4
· Auch „Selbsttests unter Aufsicht“ sind nach den Regelungen des § 2 Abs. 10 CoronaSchVO i. V. m. mit Abschnitt III aus Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW wieder möglich, die aber nur für das jeweilige Sportangebot gelten
· bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G-Plus
· ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten ab dem 17.01.2022 nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie aber als getestet
· In Innenräumen gilt weiterhin die Maskenpflicht (min. medizinische Maske), außer bei der Sportausübung selbst (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 CoronaSchVO)
Als Übersicht habe ich Ihnen die hilfreiche „Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW wirksam ab 13.01.2022“ des LSB beigefügt. 2022-01-13_Tabelle_Coronaregeln
Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der o. g. Regelungen. Personen, die die Regelungen nicht beachten, sind gemäß CoronaSchVO von den verantwortlichen Personen auszuschließen.
Der Vorstand